24.4.2018 – Herr P. war innerorts mit seinem Motorrad unterwegs, allerdings nicht mir seiner Schutzkleidung, sondern mit Jeans und Turnschuhen. Bei einer Kollision mit einem Pkw verletzte er sich schwer. In einem früheren, ähnlichen Fall, hatte der OGH ein „Schutzkleidungsmitverschulden“ eines Motorradfahrers gesehen; damals ging es um eine Überlandfahrt. Im vorliegenden Fall vertrat der OGH die Ansicht, eine Differenzierung zwischen städtischem und kurzem Überlandverkehr sei, was das Tragen adäquater Schutzkleidung betrifft, nicht angemessen. P. traf demnach ein Mitverschulden.
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